Art. 107, Absatz 11 - Qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im landwirtschaftlichen Grün, in Bannzonen, im alpinen Grün und im Wald – Zweckbindung als gastgewerblicher Betrieb und Bindung der Unteilbarkeit für die Dauer von 20 Jahren

Art. 107, Absatz 11 - Qualitative Erweiterung von gastgewerblichen Betrieben im landwirtschaftlichen Grün, in Bannzonen, im alpinen Grün und im Wald – Zweckbindung als gastgewerblicher Betrieb und Bindung der Unteilbarkeit für die Dauer von 20 Jahren
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