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Die wohnortnahe Gesundheitsversorgung wird in Südtirol gezielt ausgebaut. Neue Angebote...
Rundschreiben
07.03.2025
Der Art. 103, Abs. 5 des L.G. Nr. 9 vom 10.07.2018 (Landesgesetz "Natur und Landschaft") regelt die Ausweisung neuer Baugebiete, von Infrastrukturen und die Änderung von Bauvorschriften bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogrammes.
Das vorliegende Rundschreiben dient zur Orientierung und Hilfestellung bei der Auslegung dieser Übergangsbestimmungen und erläutert die darin verwendeten Begriffe.
Zuletzt aktualisiert: 26.08.2025, 10:04 Uhr